Demnächst gilt neues, wesentlich schärferes, Datenschutzrecht:

Ab dem 25.05.18 löst die neue sog. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab. Eine einschneidende Änderung ergibt sich v.a. hinsichtlich der Rechtsfolgen, bei denen eine dramatische Verschärfung Gesetz wurde: Verstöße gegen die DSGVO können schon bei weniger schweren Verstößen zu Bußgeldern bis zu € 10.000.000 € oder 2% des weltweiten Umsatzes führen. Bei schwerwiegenden Verstößen können Bußgeldern bis zu € 20.000.000 € oder 4% des weltweiten Vorjahresumsatzes der gesamten Unternehmensgruppe verhängt werden.

Eine wesentliche Neuerung im Rahmen der DSGVO besteht darin, dass ab dem 25.05.18 das Unternehmen beweisen muss, dass es die Bestimmungen der DSGVO eingehalten hat, wenn ein Betroffener, behauptet, ein Unternehmen habe seine personenbezogenen Daten verletzt. Es reicht also nicht mehr wie bisher aus, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, sondern ein Unternehmen muss jederzeit in der Lage sein, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung auch nachweisen zu können.

Wenn Ihr Unternehmen als Auftragnehmer für andere Daten verarbeitet und damit sog. Auftragsdatenverarbeiter ist, müssen zudem alle bestehenden Verträge auf jeden Fall dann geändert werden, wenn Ihr Unternehmen selbst Unterauftragnehmer einsetzt. Denn nach der neuen Rechtslage dürfen Unterauftragnehmer nur noch dann eingesetzt werden, wenn das entweder für den konkreten Unterauftragnehmer ausdrücklich geregelt wurde oder wenn eine generelle Genehmigung zum Einsatz von Unterauftragnehmern vereinbart ist. Im zweiten Fall muss der Auftraggeber auf jeden Fall über die beabsichtigte Unterbeauftragung informiert werden. Aber auch, wenn Ihr Unternehmen keine Unterauftragnehmer einsetzt, sind zur Einhaltung der DSGVO einige Änderungen an den Auftragsdatenverarbeitungen erforderlich.

Schließlich müssen nach dem neuen Recht die von Ihrem Unternehmen verwendeten Datenschutzerklärungen an die neue Rechtslage angepasst werden. Das betrifft auch die Datenschutzerklärung auf der Unternehmens-Website. Diese müssen nach der DSGVO deutlich ausführlicher gestaltet werden als nach bisherigem Recht.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen oder stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung.