Ob Verstöße gegen die DSGVO nicht nur von den Datenschutzbehörden verfolgt werden können, sondern auch von Konkurrenten abgemahnt werden können, ist umstritten.

Das Landgericht (LG) Würzburg ist in einer vorläufigen Entscheidung davon ausgegangen, dass eine Datenschutzerklärung, die nicht der DSGVO entspricht, abgemahnt werden kann. Da es sich nur um eine vorläufige Entscheidung handelt, hat das LG Würzburg seine Auffassung nicht begründet. Gute Gründe sprechen dafür, dass die Auffassung des LG Würzburg unzutreffend ist. Unabhängig davon wird derzeit ein Gesetzesentwurf diskutiert, der die Frage gesetzlich dahingehend klären würde, dass Verstöße gegen die DSGVO nicht abgemahnt werden können. Bis dahin bzw. bis zu einer höchstrichterlichen Klärung besteht die Gefahr, dass auch Konkurrenten unrichtige Datenschutzerklärungen abmahnen und Gerichte das bestätigen. Unabhängig davon besteht aber immer die Möglichkeit, dass die Datenschutzbehörden tätig werden, so dass die Datenschutzerklärung schon deshalb den Vorgaben der DSGVO entsprechen sollte.