Immer mehr Unternehmen werben nicht nur mit einer eigenen Website, sondern erstellen zu Werbezwecken auch ein Profil auf der Social Media Plattform „Facebook“. Bereits mehrere Gerichte haben entschieden, dass für solche Profile, wenn sie nicht ausschließlich privat genutzt werden, eine Pflicht zur Angabe eines Impressums besteht, wie es bekanntlich auch für Websites von Unternehmen der Fall ist. Auch für das Impressum auf „Facebook“ gelten die gesetzlichen Anforderungen, dass das Impressum leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein muss. Unmittelbar erreichbar bedeutet unter anderem, dass das Impressum immer nur maximal zwei Klicks entfernt sein darf.

Noch nicht ganz geklärt ist die Frage, ob es erlaubt ist, das Impressum unter einer anderen Domain bereit zu halten als den Werbeauftritt selbst. Nach wohl überwiegender Ansicht ist das erlaubt. Dafür spricht auch der Gesetzeswortlaut, aus dem sich nichts Gegenteiliges entnehmen lässt. In der Regel ist von einer Verlinkung auf eine fremde Domain aber abzuraten, u.a., weil das Impressum ständig verfügbar sein muss, so dass z.B. eine längere Abschaltung der Domain, auf der sich das Impressum befindet, ohne gleichzeitige Abschaltung der verlinkenden Domain nicht möglich ist.

In einigen Fällen kann aber eine Verlinkung auf eine fremde Domain sinnvoll sein, z.B. wenn es sich um ein Angebot eines Drittanbieters handelt und der zur Verfügung stehende Platz begrenzt ist. Allerdings müssen dann auch die oben genannten Vorgaben genau beachtet werden. So hatte ein Unternehmen in seinem Auftritt bei „Facebook“ kein vollständiges Impressum angegeben, aber unter der Rubrik „Info“ auf die Website des Unternehmens verlinkt, von der aus man auch auf das Impressum zugreifen konnte. Das Unternehmen wurde daher abgemahnt. Das Landgericht Aschaffenburg hat dem Abmahnenden Recht gegeben. Das Landgericht Aschaffenburg hat entschieden, dass schon der Begriff „Info“ für eine leichte Erkennbarkeit des Impressums nicht ausreiche. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsauffassung durchsetzt. Weiter hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden, dass auch klar sein müsse, auf welche Domain sich das Impressum bezieht, das war aber im Impressum des Unternehmens nicht der Fall. Am sichersten kann dies dadurch erreicht werden, dass im Impressum selbst darauf hingewiesen wird, auf welche Domains es sich bezieht (z.B. auf die Website und auf den Auftritt bei „Facebook“). Wahrscheinlich würde es aber auch ausreichen, wenn der Link von dem Auftritt bei Facebook direkt auf das Impressum zeigt und nicht nur, wie (wohl) im vom Landgericht Aschaffenburg entschiedenen Fall, allgemein auf eine Website, auf der dann erst noch der Link zum Impressum anzuklicken ist.

Da das Thema in der Rechtsprechung noch sehr im Fluss ist, ist es am sichersten, bei „Facebook“ entweder einen eigenen (immer sichtbaren) Tab „Impressum“ anzulegen oder auf jeder Seite im Text nach der (leicht auffindbaren) Angabe „Impressum:“ den Link zum Impressum der Website anzugeben.